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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


§ 1. Allgemeines

  1. Für alle Angebote, Lieferungen und Abnahmen sowie die damit verbundenen Rechtsgeschäfte der AGROLANDIS gelten die folgenden Bedingungen.
  2. Bei nicht schriftlich geschlossenen Verträgen gilt die mündliche Vereinbarung zusammen mit dem Lieferschein mit seinen Angaben als Auftragsbestätigung.
  3. Wird ein Kaufvertrag mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt der schriftlichen Bestätigung maßgebend, sofern der Empfänger nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung widerspricht.
  4. Im Übrigen gelten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, für die Lieferungen der AGROLANDIS bei Getreide und Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel sowie die Hamburger Getreide- und Futtermittelschlussscheine neuester Fassung oder andere für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte neuester Fassung; für Düngemittel und Pflanzenschutzmittel die Werksbedingungen; bei Saatgetreide, Feldsaaten und Sämereien die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung. Für Geschäfte der AGROLANDIS mit Kartoffeln gelten die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarung in der jeweils gültigen Fassung).
  5. Andere oder abweichende Bedingungen von Verkäufern, Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben nur Gültigkeit, wenn sie zur Vertragsgrundlage erklärt worden sind oder schriftlich von der AGROLANDIS bestätigt worden sind.

 

§ 2. Lieferung

  1. Verträge sind grundsätzlich wie von den Parteien vereinbart abzuwickeln.
  2. AGROLANDIS ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, muss der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abrufen. AGROLANDIS wird dann die Interessen des Abnehmers angemessen berücksichtigen.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, ist gesunde Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit entsprechend der unter § 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen zu liefern.
  4. Mengen bei Aufträgen und Lieferabschlüssen  gelten für die AGROLANDIS immer als ca.-Mengen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmengen berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertrages.
  5. Gerät der Vertragspartner mit dem Abruf bzw. mit der Abnahme der Ware in Verzug, kann AGROLANDIS die Ware unbeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners einlagern oder nach vorheriger Ankündigung in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten.

 

§ 3. Preise

  1. Die Lieferungen und Berechnungen der AGROLANDIS erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart, zu den am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preisen zuzüglich Mehrwertsteuer. Ändern sich maßgebliche preisbestimmende Faktoren auch durch veränderte Rechtsbestimmungen, gehen diese zu Lasten des Vertragspartners.

 

§ 4. Verpackung und Versand

  1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Vertragspartners verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurück zu geben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren befüllt oder anderweitig verwendet werden.
  2. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Vertragspartners. Transportversicherungen schließt die AGROLANDIS auf Wunsch des Vertragspartners in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

 

§ 5. Zahlung

  1. Falls nicht anders vereinbart, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch nach 14 Tagen, zu erfolgen. Bei Zahlung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Rechnungsstellung berechnet.
  2. Bei Zahlung durch Scheck gilt die Einlösung des Schecks als Zahlungseingang bei AGROLANDIS.
  3. Zahlungen durch Wechsel werden außerordentlich geregelt.
  4. Bei Zahlungsverzug wird ein Zinssatz in Höhe von 8 v. H. auf den Rechnungsbetrag geltend gemacht.

 

§ 6. Gewährleistung und Haftung

  1. Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen AGROLANDIS innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Werktagen nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Alle verdeckten Mängel hat der Vertragspartner ebenfalls innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Werktagen nach erlangter Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner hat die Identität der bemängelten Ware mit der von AGROLANDIS gelieferten Ware durch anerkannte Beweismittel zu belegen.
  2. Ist der Vertragspartner Verbraucher i. S. des BGB und rügt er das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit  und erkennt AGROLANDIS den Mangel nicht unverzüglich an, so ist eine  Untersuchung durch einen Sachverständigen durchzuführen, auf den sich beide Parteien verständigt haben. Andernfalls stehen dem Vertragspartner Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu. Untersuchungsergebnisse werden von AGROLANDIS nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von der zuständigen Kontrollbehörde aus einer Probe erfolgt, die nach den Bestimmungen der amtlichen Probenahmeverordnung genommen wurde.
  3. Bei Sachmängeln, für die AGROLANDIS haftet, leistet sie nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann der Vertragspartner mindern. Wenn AGROLANDIS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Lieferung verlangen.
  4. AGROLANDIS haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für etwaige Haftung für die Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter.

 

§ 7. Erfüllungshindernisse

  1. Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleichzuerachtenden Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert, hat AGROLANDIS das Recht, diesen Vertrag ganz oder für dessen unerfüllbaren Teil als aufgehoben zu erklären.
  2. AGROLANDIS hat eine diesbezügliche Erklärung unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses, spätestens jedoch bei Beginn des jeweiligen Erfüllungszeitraumes, abzugeben.
  3. Bei Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeitsaussperrungen  und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versandort, oder ähnlichen, unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen von höherer Gewalt, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonats überschreiten, ist der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung aufgehoben.
  4. Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich zu informieren. Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.

 

§ 8. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden, Forderungen der AGROLANDIS gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung Eigentum der AGROLANDIS. Bei einer laufenden Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für eine etwaige Saldoforderung der AGROLANDIS.
  2. Die Be- oder Verarbeitung der im Eigentum der AGROLANDIS verbleibenden Ware erfolgt für sie als Herstellerin und in ihrem Auftrag, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus entstehen. AGROLANDIS steht das Eigentum an der durch Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und den Grad der Be- und Verarbeitung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Vertragspartner gehörenden Waren, steht der AGROLANDIS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für den Fall, dass der Vertragspartner ungeachtet der vorstehenden Bedingungen durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware der AGROLANDIS erhalten hat, überträgt er der AGROLANDIS hiermit das (Mit-)Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für die AGROLANDIS. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Vertragspartner hiermit an die AGROLANDIS ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.
  3. Für den Fall, dass die von AGROLANDIS gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Vertragspartner der AGROLANDIS hiermit seine Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für die AGROLANDIS. Etwaige Herausgabeansprüche Dritter werden hiermit an die AGROLANDIS abgetreten. Der Vertragspartner darf die im (Mit-)Eigentum der AGROLANDIS stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherheitsübertragung ist dem Vertragspartner untersagt. Alle dem Vertragspartner aus der Veräußerung der Vertragsware zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung etc. entstehen, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Vertragspartner hiermit an die AGROLANDIS ab.
  4. Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat AGROLANDIS auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder AGROLANDIS die Abtretungsanzeige auszuhändigen.
  5. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung nachkommt und keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit auftreten, wird AGROLANDIS die Abtretung nicht auflegen.
  6. Der Vertragspartner darf Vorbehaltsware nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder anderweitig in sie vollzogen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, AGROLANDIS sofort zu informieren. Die sich aus der Intervention ergebenden Kosten trägt der Vertragspartner. Das Gleiche gilt für die nach Wiederveräußerung entstandenen und an AGROLANDIS gemäß diesen Bedingungen abgetretenen Forderungen und Ansprüche.
  7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu versichern. Etwaige daraus entstehende Versicherungsansprüche werden hiermit in Höhe der voraussichtlichen Forderungen an AGROLANDIS abgetreten. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Vertragspartner Ansprüche gegenüber Dritten entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle der sonstigen an AGROLANDIS abgetretenen Forderungen und im selben Umfang ebenfalls im Voraus an AGROLANDIS abgetreten.
  8. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen gegen seine Abnehmer, die im verlängerten Eigentumsvorbehalt von AGROLANDIS stehen, in eine laufende Rechnung einzustellen.

 

§ 9. Pfandrecht

  1. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass AGROLANDIS nach dem Gesetzt zur Sicherung der Düngemittel und Saatgutversorgung vom 10.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfand an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten, zusteht.

 

§ 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten und für Zahlungen aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist der Sitz der AGROLANDIS.
  2. Gerichtsstand ist das für die AGROLANDIS zuständige Landgericht. Für Nichtkaufleute i.S. des HGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 11. Schiedsgericht

  1. Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten i.S. des HGB obliegt AGROLANDIS das Wahlrecht, ob diese Streitigkeit vor einem Schiedsgericht oder entgegen einem zwingend vorgesehenen Schiedsgericht vor einem ordentlichen Gericht entschieden wird.

 

§ 12. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der getroffenen Bestimmungen unwirksam sein, oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit dieser AGB.

 

§ 13. Datenschutzgesetz

  1. Wir speichern Ihre personenbezogenen und Ihre betriebsbezogenen Daten gemäß § 26 BDSG.




Diese Bedingungen gelten vom 01.02.2010 bis auf weiteres. Änderungen werden mit dem jeweiligen Datum vorgenommen.